Vereinssatzung

Stand: 04.05.2023

Vereinssatzung - ALT

Satzung
§ 1 Name, Sitz
(1)  Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein „Eintracht" Exten e.V.
(2)  Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in 31737 Rinteln, OT Exten.
(3)  Die Vereinsfarben sind blau-weiß.
§ 2 Rechtsform, Geschäftsjahr
(1)  Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Stadthagen unter der RegisterNr. VR 110041 eingetragen.
(2)  Das Geschäftsjahr des Vereins ist mit dem Kalenderjahr identisch.
§ 3 Vereinszweck
(1)  Der TSV Eintracht Exten e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2)  Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
(3)  Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sowie die Bereitstellung der erforderlichen Sportanlagen und Geräte.
(4)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Der Vorstand gem. § 26 BGB kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage des Vereins beschließen, dass Vereins und Organämter auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Daneben kann der Vorstand bei Bedarf Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung an Dritte vergeben.
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Ersatzanspruch nach     § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben auf eine sparsame Wirtschaftsführung zu achten. Der Vorstand kann durch Beschluss Aufwandspauschalen im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Festsetzen.
§ 4 Mitgliedschaft
(1)  Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig. Solange die Mitglieder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gehören sie zur Vereinsjugend.
(2) Über die Aufnahme entscheidet nach Vorliegen eines schriftlichen Antrags der Vorstand nach seinem Ermessen. Der Vorstand muss seine Entscheidung über die Aufnahme eines Mitglieds nicht begründen.
(3) Mitglieder, die dieselbe Sportart betreiben, bilden eine Sparte und wählen oder bestimmen aus ihrer Mitte einen Spartenleiter bzw. eine Spartenleiterin. Für die Tennissparte gelten die Bestimmungen der gesondert beschlossenen Spartensatzung.
(4) Mitglieder, die sich um den Sport oder den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung nach Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern gewählt werden. Die Ehrenmitgliedschaft als Ehrenvorsitzender kann nur ehemaligen Vereinsvorsitzenden verliehen werden.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
(1)  Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten.
(2)  Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss.
(3) Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist, unterschiedlich festgesetzt werden.
(4) Der Vorstand kann auf Antrag Beitragserleichterungen gewähren.
(5) Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1)   Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod.
(2)  Die Mitglieder des Vereins sind zum Austritt berechtigt.
(3)  Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderhalbjahres möglich. Er ist schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu erklären. Für die Fristberechnung ist der Absendetag des Kündigungsschreibens  maßgebend.
§ 7 Ausschluss
(1)  Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt.
(2) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung über den Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Ausschlussentscheidung muss begründet werden, es sei denn, dass die Gründe für den Ausschluss dem Betroffenen bekannt und die Ausschließungstatsachen nicht streitig sind. Wirksam wird die Ausschlussentscheidung mit der schriftlichen Bekanntgabe an den Betroffenen. Gegen den Ausschließungs-beschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Beschwerde eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)  Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen teilzunehmen.
(2)  Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte. Den Anordnungen der Vereinsorgane ist Folge zu leisten.
(3) Die Vereinsregeln und die Hausordnung sind zu beachten.
(4) Jeder Wohnortwechsel ist dem Vorstand sofort anzuzeigen.
§ 9 Organe des Vereins Organe des Vereins sind:
(1) Die Mitgliederversammlung, o der Vorstand.
(2) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1)  Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
(2)  Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einberufung erfolgt auch, wenn ein dringendes Vereinsinteresse dies erfordert oder mindestens 10 % der Mitglieder einen entsprechenden Antrag an den Vorstand stellen. Das Minderheitsverlangen nach § 37 Abs. 1 BGB wird nur berücksichtigt, wenn die schriftliche Forderung Zweck und Gründe für die Versammlung aufführt.
(3) Die Mitgliederversammlungen werden von dem Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Sie beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied angegebene Adresse gerichtet ist.
 (4) Die Mitgliederversammlungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Sind er und seine Stellvertreter verhindert oder wünscht die Mitgliederversammlung es, wird aus der Mitgliederversammlung ein Versammlungsleiter gewählt. Ein Versammlungsleiter ist auch für die Wahl eines neuen Vorstandes zu wählen. Der Versammlungsleiter kann nicht für den Vorstand kandidieren.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(2) Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(3) Bei Beschlüssen über Satzungs- und Zweckänderungen und bei Beschlüssen über die Auflösung des Vereins sind abweichend von Absatz 2 drei Viertel der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1)  Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen worden sind.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die jeweils die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
(3)  Die Mitgliederversammlung entscheidet über Beschwerden von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
(4)  Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Bericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
(5)  Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere auch über
a)  Mitgliedsbeiträge
b)  Aufgaben des Vereins,
c)   An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
d)  Beteiligung an Gesellschaften,
e)  Aufnahme von Darlehen,
f)    Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
Die von der Tennissparte beschlossenen Abteilungsbeiträge sind von der Mitgliederversammlung lediglich zu bestätigen.
(6) Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen.
(7) Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.
(8) Die Mitgliederversammlung kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder von den Mitgliedern vorgelegt werden.
§ 13 Vorstand
(1)  Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schrift- und Buchhaltungswart sowie den Abteilungsleitern.
(2)  Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden, der Kassenwart und der Schrift und Buchhaltungswart bilden den Vorstand im Sinn des § 26 BGB. Sie sind jeweils allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis sind sie verpflichtet, bei
Ausgaben oder Verpflichtungen von mehr als 500,00 Euro je Einzelfall einen Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes einzuholen.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung Ersatzmitglieder berufen. Jedoch ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu einer Ersatzwahl einzuberufen, wenn durch das Ausscheiden weniger als zwei Vorstandsmitglieder verbleiben.
Die Wahlen werden im jährlichen Wechsel für jeweils die Hälfte des Vorstandes durchgeführt. Infolgedessen verkürzt sich die Amtszeit für die Hälfte der Mitglieder des ersten nach dieser Satzung gewählten Vorstandes auf ein Jahr. Die Ausscheidenden werden durch Los bestimmt. Jedoch sollen der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden nicht zeitgleich ausscheiden.
Die beiden stellvertretenden Vorsitzenden dürfen nicht derselben Sparte angehören.
(4) Außer durch Tod oder Ablauf einer Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem Verein oder durch Rücktritt.
(5) Die Vorstandsmitglieder können ihren Rücktritt nur schriftlich erklären. Die Rücktrittserklärung ist an ein verbleibendes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an den Schrift- und Buchhaltungswart zu richten. Die Rücktritterklärung wird jedoch erst einen Monat nach Eingang wirksam.
§ 14 Aufgaben des Vorstandes
(1) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins.
(2) Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die ihm durch diese Satzung übertragenen Aufgaben sowie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit.
(3) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen ausführlichen Bericht über seine Arbeit vorzulegen
(4) Die Finanzen des Vereins werden für alle Sparten mit Ausnahme der Tennissparte durch den Kassenwart verwaltet. Die Tennissparte ist von den übrigen Abteilungen finanziell unabhängig und verwaltet selbständig die Mittel, die für sie bestimmt sind oder durch Beiträge der Spartenmitglieder aufgebracht werden.
Der Vorstand der Tennissparte führt die Finanzgeschäfte dieser Abteilung in eigener Verantwortung und hat die geprüften Jahreszahlen dem Schrift- und Buchhaltungswart zur Erstellung der wirtschaftlichen und steuerlichen Jahresabrechnung für den Gesamtverein vorlegen. Er ist an Weisungen des Schrift- und Buchhaltungswartes nur gebunden, wenn eine Änderung des Zahlungs- bzw. Buchungsverhaltens notwendig ist, um die Gemeinnützigkeit des Gesamtvereins nicht zu verlieren.
 § 15 Protokolle
Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Im Protokoll sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unter-schreiben.
§ 16 Haftung
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme am Sportbetrieb oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen oder durch Anordnungen der Vereinsorgane entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des Zivilrechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 17 Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.
(2)  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Rinteln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(3) Der Vermögensanfall bezieht sich nur auf das restliche, d. h. nach der Liquidation noch übrig gebliebene Vereinsvermögen.
 § 18 In-Kraft-Treten 
Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 14.März 2014  beschlossenen worden und ist damit in Kraft getreten.